§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen " Integrationsverein Weinstadt e.V.
Der Sitz des Vereins ist in Weinstadt. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§§ 51, 52 53 AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens und
die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 AO, insbesondere die Integration von Flüchtlingen, Asylbewerbern und/oder Menschen anderer Herkunftsländer in Weinstadt.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Förderung und Initiierung von Projekten zur Integration von Flüchtlingen, Asylbewerbern und/oder Menschen anderer Herkunftsländer. Die
Leistungen des Vereins richten sich auch an andere wirtschaftlich bedürftige Menschen in Weinstadt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden wie auch eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts. Kinder und Jugendliche können im Rahmen einer
Familienmitgliedschaft oder mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird.
Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.
Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b) durch Austritt,
c) bei Schuldung des Beitrags und 3-maliger ergebnisloser Mahnung,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt muss schriftlich gegenüber mindestens einem Vorstandsmitglied erklärt werden. Er ist nur unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
Das betroffene Mitglied hat das Recht, binnen zwei Wochen ab Zugang der
schriftlichen Mitteilung des Ausschlusses die Mitgliederversammlung
anzurufen, spätestens zwei Wochen vor der nächsten
Mitgliederversammlung. Der Anruf der Mitgliederversammlung muss
schriftlich erfolgen. Er hat aufschiebende Wirkung. Die
Mitgliederversammlung entscheidet über den Ausschluss mit 2/3 Mehrheit.
Die Entscheidung wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt.
Der Ausschluss wird wirksam mit dem Zugang der schriftlichen Mitteilung des
Vorstandsbeschlusses oder der Entscheidung der Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am
Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit die
Mitgliederversammlung jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr
entscheidet.
2. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Der Mitgliedsbeitrag ist im Voraus nach Zahlungsaufforderung für das
folgende Geschäftsjahr zu entrichten. Über Ratenzahlungen entscheidet der
Vorstand.
4. Der Beitrag wird in der Regel bargeldlos mittels Abbuchung erbracht. Hierzu
erteilt das Mitglied dem Verein eine Abbuchungsermächtigung
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Ausschuss
3. die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Vereinsorgane oder
Gremien beschließen.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu acht Personen, dem Vorsitzenden, einem
stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis
zu vier Beisitzer (Gesamtvorstand).
2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister
bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB (Vertretungsvorstand). Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder den
stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister vertreten.
3. Arbeitnehmer des Vereins dürfen nicht Mitglieder des Vertretungsvorstandes
sein.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Bis zu einer Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt. Scheidet
ein Mitglied während der Amtszeit aus, kann der Gesamtvorstand ein
Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle
Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch die Satzung oder Gesetz einem
anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:
a) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
c) Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder
einen der stellvertretenden Vorsitzenden.
d) Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
e) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
f) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.
g) Der Vorstand kann für personelle Angelegenheiten einen
Personalausschuss bilden. Der Personalausschuss setzt sich zusammen
aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Er ist
zuständig für die Beratung und Beschlussfassung über Angelegenheiten
von Arbeitnehmern des Vereins. Der Personalausschuss ist
beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er
beschließt nach Beratung mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
ist dem Vorstand die Angelegenheit zur Beschlussfassung vorzulegen.
6. Der Vorstand ist in seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn alle Mitglieder
eingeladen und mindestens drei Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder ein
stellvertretender Vorsitzender, anwesend sind.
7. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Vorsitzenden oder bei dessen
Verhinderung durch einen der beiden stellvertretenden Vorsitzenden – auch
in Eilfällen – spätestens eine Woche vor der Sitzung. Der Mitteilung einer
Tagesordnung bedarf es nicht. Eine Einladung per E-Mail ist zulässig.
8. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
oder bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden, der die
Vorstandssitzung leitet.
9. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen und vom Sitzungsleiter und
Protokollführer zu unterschreiben. Das Protokoll muss enthalten:
• Ort und Zeit der Sitzung,
• die Namen der Teilnehmer und des Sitzungsleiters,
• die gefassten Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse.
10. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 7 Ausschuss
1. Dem Ausschuss gehören die Koordinatoren bzw. Projektverantwortlichen der
verschiedenen Bereiche oder Projekte des Vereins an.
2. Die hierzu gehörenden Bereiche und Projekte definiert der Vorstand.
3. Jeder Bereich schlägt aus seiner Mitte einen Vertreter/in dem Vorstand vor.
Der Vorstand bringt diesen Vorschlag in der Mitgliederversammlung zur
Abstimmung (Bestätigung).
4. Der Ausschuss berät den Vorstand in internen Angelegenheiten,
insbesondere bei Fragen der Kommunikation, Abstimmung der einzelnen
Bereiche aufeinander und der Koordination.
§ 8 Rechnungsprüfer
Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
Sie prüfen die Jahresabrechnung des Vorstandes und leiten das Verfahren zur
Entlastung bei der Mitgliederversammlung an.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für alle Aufgaben, soweit sie nicht
dem Vorstand oder anderen Vereinsorganen obliegen. Sie ist ausschließlich
zuständig für folgende Angelegenheiten:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das
nächste Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes, des Rechnungsprüfungsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und Rechnungsprüfer,
d) Bestätigung der Mitglieder des Ausschusses
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins,
g) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines
Aufnahmeantrages,
h) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2.
a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines
jeden Jahres statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn
• der Vorstand die Einberufung aus dringenden wichtigen Gründen
beschließt oder
• ein Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die
Einberufung vom Vorstand verlangt.
b) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder einem
stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
Der Fristablauf beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die dem Vertretungsvorstand zuletzt
bekannt gegebene Anschrift gerichtet wurde. Eine Einladung per E-Mail ist
zulässig.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor Beginn der
Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung
verlangen. Danach und in der Mitgliederversammlung gestellte Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung können nur durch Entscheidung der
Mitgliederversammlung mit zweidrittel Mehrheit zugelassen werden.
c) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist
kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
Für die Dauer der Durchführung von Vorstandswahlen wählt die
Mitgliederversammlung einen Wahlausschuss.
Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.
Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter, wenn nicht
zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder ein anderes
Stimmrechtsverfahren verlangen.
Vorstandswahlen erfolgen durch schriftliche geheime Abstimmung.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel der stimmberechtigten Mitglieder, bei Änderung des Vereinszwecks
und Auflösung des Vereins mindestens die Hälfte anwesend ist.
Für den Fall der Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende innerhalb von
vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben
Tagesordnung einberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Stimmübertragungen sind nicht zulässig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Für Satzungsänderungen ist eine dreiviertel Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen, für die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung
des Vereins eine solche von vierfünftel erforderlich. Die Mitglieder des
Vorstandes werden einzeln gewählt, zuerst der Vorsitzende, dann die
beiden stellvertretenden Vorsitzenden und zuletzt die übrigen Mitglieder.
Es gilt der Kandidat als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht
worden, findet im zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden
Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter durch Ziehung
eines Loses.
d) Versammlungsprotokoll
• Das Versammlungsprotokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem
Protokollführer zu unterzeichnen. Es muss enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung
• Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
• Zahl der erschienenen Mitglieder
• Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit
• die Tagesordnung
• die gestellten Anträge, das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja- Stimmen, Zahl der Nein- Stimmen, Enthaltungen, ungültigen Stimmen), die Art der Abstimmung
• Satzungs- und Zweckänderungsanträge
• Beschlüsse, die wörtlich aufzunehmen sind.
e) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in
§ 9 geregelten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und die
stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Kreisdiakonieverband Rems-Murr-Kreis e.V., der
es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und der
Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der
Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu verwenden hat.
Weinstadt, den 16. März 2018